Presseerklärung zum Bürgerbegehren

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hält an Behinderung des Bürgerbegehrens „Rettung der Kleingartenkolonie Oeynhausen“ fest

 

Zur Umsetzung des Flächennutzungsplans hat das Bezirksamt im Jahr 2009 beschlossen, einen Bebauungsplan für den Nordteil der Kolonie („Oeynhausen Nord“) aufzustellen, der als zulässige Nutzung „Grünfläche/Kleingärten“ ausweist. Der Nordteil umfasst 302 Kleingartenparzellen und das Vereinsheim mit öffentlichem Kinderspielplatz und Festwiese auf insgesamt knapp 9,3 ha.

 

Ein entsprechender Entwurf für den Bebauungsplan liegt seit 2010 vor. Das Bezirksamt hat sich bislang gescheut, ihn zu erlassen, weil der Grundstückseigentümer Lorac - eine Tochtergesellschaft des texanischen Investors Lone Star - für diesen Fall Schadensersatzforderungen in zweistelliger Millionenhöhe angekündigt hat.

 

Um den Fortgang der stadtplanerischen Bemühungen zu sichern, hat die Kolonie Oeynhausen ein Bürgerbegehren beantragt, nach welchem das Bezirksamt aufgefordert werden soll, den Bebauungsplan endlich zu erlassen.

 

Diesen Antrag hat das Bezirksamt Anfang Januar 2013 nun mit der Auflage genehmigt, als Hinweise in die Unterschriftensammlung aufzunehmen, dass

  • der Bezirk bzw. das Land bei einer Festsetzung der Fläche als Dauerkleingärten Entschädigungszahlungen „bis zu einer Höhe von 25 Mio. €“ an die Eigentümerin des Kleingartengeländes zahlen müsste und
  • diese Eventualverbindlichkeit nicht im Landeshaushalt abgesichert sei.

Da diese Auflagen geeignet sind, die Sammlung der erforderlichen Unterschriften erheblich zu behindern, hat die Kolonie gegen den Bescheid Widerspruch erhoben.

Den Widerspruch hat das Bezirksamt nun Anfang Februar wie folgt beschieden:

 

  • Die Auflage, auf die fehlende Deckung eventuell entstehender Kosten im Landeshaushalt hinzuweisen, wird zurückgenommen. Damit trägt das Bezirksamt dem Wesen eines Bürgerbegehrens Rechnung: Das Begehren wird ja gerade notwendig, weil das Land bestimmte Handlungen nicht verfolgt oder vornehmen will bzw. entsprechende Entscheidungen zurückstellt; aus diesem Grunde kann es im Regelfall auch solange keine Ausgabenveranschlagung im Landeshaushalt geben, bis das Land auf Grund des Bürgerentscheids über ein Vorhaben zu entscheiden hat.
  • An der Auflage, auf eine dem Land eventuell entstehende Kostenlast von 25 Mio. € hinzuweisen, hält das Bezirksamt fest.

Diese verbleibende Auflage halten wir weiterhin für unzutreffend. Sie behindert das Bürgerbegehren damit in unzulässiger Weise. Wir werden Sie nicht akzeptieren und unverzüglich beim Verwaltungsgericht ihre Aufhebung beantragen.

 

Nach unserem Kenntnisstand ist das planungsbefangene Areal noch nicht baureif. Diese Feststellung hat auch der vom Bezirksamt zuletzt eingeschaltete Rechtsgutachter getroffen; insoweit gehen wir weiter davon aus, dass der Bebauungsplan erlassen werden kann. Bei dieser Sachlage - insbesondere dem Fehlen eines zumutbaren Erschließungsangebots durch den Eigentümer - entsteht dem Eigentümer bei Erlass des Bebauungsplans mit Grünflächenausweisung kein ausgleichspflichtiger Schaden.

 

Anstatt den vehementen Verwertungsinteressen des Eigentümers nachzugeben, der das Areal von 92.785 m² im Jahr 2008 für 598.068,-- € erworben hatte, könnte das Bezirksamt also die Situation noch für den Erlass einer Veränderungssperre zum Schutz der beabsichtigten Grünflächen-ausweisung nutzen!

 

Wir haben im laufenden Verfahren zunehmend den Eindruck gewonnen, dass das Bezirksamt das Verwertungsinteresse des Eigentümers über die in der Bauleitplanung zu verfolgenden Gemeinwohlinteressen und über die Bürgerbeteiligung stellt. Dieses Politikverständnis wurde uns bereits in der Vorbereitungsphase für das Bürgerbegehren vor Augen geführt: In Abstimmung mit dem Bezirksamt gab der zuständige Stadtrat den Bezirksverordneten und uns zu verstehen, dass das Begehren überflüssig sei, da er dieses ebenso wenig wie einen etwaig entsprechenden Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung umsetzen werde.

 

Die Unterschriftensammlung zum Bürgerbegehren ist nach alledem zurückzustellen, bis das Verwaltungsgericht entschieden hat.

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Kommentare: 2
  • #1

    Siegfried Schlosser (Donnerstag, 14 Februar 2013 13:12)

    Um Zeit zu gewinnen, fordern wir das Bezirksamt in einem Antrag auf, wenn schon, dann das B-Plan-Verfahren ordentlich nach § 12 BauGB und nicht schnell-schnell nach § 13a BauGB durchzuführen: http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/bvv-online/vo020.asp?VOLFDNR=4785

    Außerdem wollen wir, daß das BA eine Aufstellung aller KGA erstellt, aus der der aktuelle Status bezüglich Geländeeigentümer, Schutzfrist, Überplanung durch B-Plan etc. hervorgeht: http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/bvv-online/vo020.asp?VOLFDNR=4786

    in einem weiteren Schritt werden wir dann fordern, für alle KGA eine Sicherung durch Aufstellung von entsprechenden B-Plänen zu erreichen. Den dazu notwendigen Antrag gibts dann im März...



  • #2

    Günter Knüppel (Donnerstag, 14 Februar 2013 20:13)

    Die Piraten sind meine Heros.Weiter so.